AGB / GTC

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Tattoo- und Piercingstudios für die 21. Internationale
Tattoo Show Stuttgart am 24./25. Mai 2025 in der Phoenixhalle im Römerkastell Stuttgart
General Terms and Conditions (GTC) for Tattoo and Piercing Studios for the 21st International
Tattoo Show Stuttgart on May 24/25, 2025, at the Phoenixhalle in the Römerkastell Stuttgart

Stand: 01.2025
Änderungen und Irrtümer vorbehalten

(The English version is below.)

1. Veranstalter
Veranstalter ist: Zum Henker Stuttgart e.V., Weberstraße 6-8, 70182 Stuttgart

2. Anmeldung
Eine Anmeldung ist nur schriftlich über den Akkreditierungsbogen oder das Onlineformular auf
der Veranstaltungswebsite möglich. Das Absenden des Akkreditierungsformulars an sich ist
noch keine verbindliche Teilnahmegarantie. Die Verbindlichkeit der Akkreditierung wird erst
durch Bestätigung des Veranstalters wirksam. Die Zusendung der Rechnung entspricht einer
solchen Bestätigung.

3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der Rechnung muss bis spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung auf dem
Konto des Veranstalters gebucht sein. Bei kurzfristigen Anmeldungen ist auch eine Zahlung
auf der Veranstaltung möglich. Diese erfolgt dann in bar gegen Aushändigung einer
entsprechenden Quittung und sofortigen Nachsendung der Rechnung. Bei nicht fristgerechter
Zahlung erlischt die Teilnahme an der Convention. Eine Mahnung erfolgt nicht.

4. Verantwortung des Hauptmieters
Der Hauptmieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Hygienevorschriften. Der
Hauptmieter fungiert als Ansprechpartner für den Veranstalter. Der Hauptmieter sorgt dafür,
dass der Stand rechtzeitig zu den Öffnungszeiten aufgebaut und besetzt ist.

5. Öffnungszeiten
Samstag, 24. Mai 2025: 11:00 - 24:00 Uhr
Sonntag, 25. Mai 2025: 10:00 - 21:00 Uhr

6. Zeiten für Aussteller/Artists
Freitag, 23. Mai 2025: 19:00 - 22:00 Uhr (Aufbau)
Samstag, 24. Mai 2025: 09:00 - 24:00 Uhr
Sonntag, 25. Mai 2025: 09:00 - 21:00 Uhr (Abbau frühestens um 20:00 Uhr; andernfalls wird
eine Strafe von 25% der Standmiete erhoben)

7. Verkaufsbedingungen
Der Verkauf von Piercingschmuck, Tattoosupply und ähnlichen Produkten ist nur an
vertraglich genehmigten Ständen gestattet. Piercingsstechen ist nur an vertraglich
genehmigten Ständen erlaubt.

8. Standgestaltung
Fußböden, Hallenwände, Säulen, Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sowie sonstige
feste Halleneinbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt
werden. Schäden gehen zu Lasten des Ausstellers und werden in Rechnung gestellt. Im
Übrigen sind die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes unbedingt zu beachten.

9. Standnutzung
Der Veranstalter ist berechtigt zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand
hinsichtlich der Standgröße und der angebotenen Ware/Dienstleistung zweckmäßig und
vertragsgemäß benutzt. Werden auf dem Stand nicht zugelassene oder angemeldete
Waren/Dienstleistungen angeboten, so ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand auf
Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Der Aussteller hat für die Einhaltung aller für sein
Angebot geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften Sorge zu tragen.

10. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Messe
Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe aus wichtigem Grund abzusagen, örtlich und zeitlich
zu verlegen, die Dauer zu verändern oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche
Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des
Ausstellers zu verlegen, in ihren Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine
örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den
Aussteller Bestandteil des Vertrages. Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung
abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestzahl von Anmeldungen eingeht und die
unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. Hat der
Veranstalter den Ausfall der Messe zu vertreten, wird vom Aussteller keine Standmiete
geschuldet. Bereits gezahlte Standmiete wird erstattet. Muss der Veranstalter aufgrund
Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine
begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige
oder teilweise Rückzahlung der Standmiete.

Bei nicht rechtzeitiger Absage seitens des Ausstellers stellen wir folgendes in Rechnung:
• bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %,
• bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 60 %,
• bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 %
• weniger als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90 %

11. Ausstellerausweise
Für jeden Stand erhält der Aussteller beim Check in einen Künstler- und einen Helferausweis
sowie zwei Essensmarken. Diese berechtigen zum unentgeltlichen Zutritt zum
Ausstellungsgelände und dem Ausstellerbereich. Diese Ausstellerausweise sind
ausschließlich für die namentlich bekannten Aussteller und deren Standpersonal bestimmt
und sind nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen.

12. Unteraussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der Veranstaltungsleitung
den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn
zu tauschen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

13. Contest-Regelungen
Alle Tattoos, die für die Contests angemeldet werden, müssen vollständig auf der Convention
gestochen sein.

14. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn:
o der Aussteller falsche Angaben gemacht hat,
o nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren ausgestellt werden oder werden
sollten,
o der Aussteller nicht spätestens um 10:00 Uhr am ersten Veranstaltungstag mit dem
Aufbau des Standes begonnen hat,
o die Standmiete nicht fristgemäß eingegangen ist,
o der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus
dem Vertrag an Dritte abgetreten hat.
Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von
seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu
zahlen.

15. Versicherung
Jeder Aussteller oder Händler ist verpflichtet, selbst für einen ausreichenden
Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird
empfohlen. Der Veranstalter trägt für die Veranstaltung das allgemeine Haftungsrisiko. Er
schließt eine Haftpflichtversicherung für eventuelle Personen- und Sachschäden ab. Die
allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne
Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des
Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und
Abbauzeiten, außerhalb der Öffnungszeiten.

16. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Ausstellungsgegenständen
und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung infolge von
höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so wird der Veranstalter von seiner
Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bisher
eingenommene Ausstellergelder zurückzugewähren. Der Veranstalter übernimmt keine
Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung. Der
Veranstalter übernimmt auch keine Gewähr für die Gewinn- und Umsatzerwartung des
Ausstellers.

17. Piercing
Auf der Veranstaltung sind nur vom Veranstalter autorisierte Personen für Piercing-Arbeiten
zugelassen.

18. Hygiene
Aus Hygienegründen besteht in der Veranstaltungshalle ein komplettes Rauchverbot. Das gilt
auch für Elektrozigaretten jeder Art. Es sind keine Tiere zugelassen. Jeder Tätowierer hat
nach den Hygienebestimmungen des Landes Baden-Württemberg zu arbeiten, d.h. steril
verpackte Arbeitsmaterialien (Nadeln, Griffstücke etc.), gelistete Desinfektionsmittel (Hände,
Flächen etc.) und ein aktueller Sterilisator-Bericht des mitgebrachten Sterilisators ist
mitzuführen. Kontrollen des Gesundheits- und Hygieneamtes sind möglich. Näheres hierzu
regelt die Anlage "Hygieneverpflichtung".

19. GEMA
Der Veranstalter sorgt für Unterhaltungsprogramm und im Rahmen dessen für ggfs.
anfallende Gebühren an die GEMA. Es ist den Ausstellern untersagt, gebührenpflichtige
Unterhaltung im Rahmen der Messe anzubieten. Das gilt insbesondere für Musikwiedergabe
an den Ständen. Im Falle des Verstoßes hiergegen stellt der Aussteller den Veranstalter
bereits jetzt zeitlich und in der Höhe unbefristet von jedweder Haftung für GEMA-Gebühren
frei, deren Anfallen der Aussteller zu vertreten hat.

20. Fotografieren, Zeichnen, Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur
von der Veranstaltungsleitung schriftlich zugelassenen Unternehmen / Personen gestattet.
Der Veranstalter darf zu eigenen Zwecken fotografieren und filmen. Sollte der Aussteller, sein
Stand, sein Angebot oder Teile davon im Rahmen fotografiert und/oder gefilmt werden, so tritt
er vorsorglich alle Rechte unter Verzicht auf Zahlung einer Vergütung durch den Veranstalter
an diesen Bildern unwiderruflich und uneingeschränkt an den Veranstalter ab. Es bedarf
keiner weiteren Zustimmung zur Verwendung von Bildern, Ton und Filmen, die im Rahmen
der Veranstaltung durch befugte Personen erstellt wurden.

21. Allgemeines
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht tätowiert werden, es sei denn, eine
erziehungsberechtigte Person willigt hierin schriftlich ein. Der Veranstalter übernimmt keine
Haftung für die ausgeführten Tätowier- und Piercingarbeiten. Jeder Aussteller ist für die
Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich und bei Veranstaltungsende ist der Stand
sauber zu verlassen. Den Anordnungen des Veranstalters ist uneingeschränkt Folge zu
leisten.

22. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Stuttgart.

23. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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General Terms and Conditions (GTC) for Tattoo and Piercing Studios for the 21st International
Tattoo Show Stuttgart on May 24/25, 2025, at the Phoenixhalle in the Römerkastell Stuttgart

As of: 01/2025
Subject to changes and errors

1. Organizer
The organizer is: Zum Henker Stuttgart e.V., Weberstraße 6-8, 70182 Stuttgart

2. Registration
Registration is only possible in writing via the accreditation form or the online form on the
event website. Submitting the accreditation form alone does not guarantee participation. The
accreditation becomes binding only upon confirmation by the organizer. The receipt of the
invoice serves as such confirmation.

3. Payment Terms
The invoice payment must be credited to the organizer's account no later than 10 days after
receipt of the invoice. For short-term registrations, payment at the event is possible. In this
case, payment is made in cash upon receipt of a corresponding receipt, and the invoice will be
sent immediately. Failure to make timely payment results in the cancellation of participation in
the convention. No reminders will be issued.

4. Responsibility of the Main Tenant
The main tenant is responsible for complying with hygiene regulations. The main tenant acts
as the point of contact for the organizer and ensures that the booth is set up and staffed on
time during opening hours.

5. Opening Hours
o  Saturday, May 24, 2025: 11:00 AM - 12:00 AM
o  Sunday, May 25, 2025: 10:00 AM - 9:00 PM

6. Times for Exhibitors/Artists
o  Friday, May 23, 2025: 7:00 PM - 10:00 PM (Setup)
o  Saturday, May 24, 2025: 9:00 AM - 12:00 AM
o  Sunday, May 25, 2025: 9:00 AM - 9:00 PM (Dismantling starts no earlier than 8:00 PM;
otherwise, a penalty of 25% of the booth rental will be charged)

7. Sales Conditions
The sale of piercing jewelry, tattoo supplies, and similar products is only permitted at
contractually approved booths. Piercing procedures are only allowed at contractually approved
booths.

8. Booth Design
Floors, hall walls, columns, installations, and fire protection equipment, as well as other
permanent hall fixtures, must not be glued, nailed, painted, or otherwise damaged. Damage
will be charged to the exhibitor. The technical guidelines of the venue must be strictly followed.

9. Booth Usage
The organizer is entitled to verify that the exhibitor uses the assigned booth appropriately
concerning booth size and the offered products/services. If unauthorized or unregistered
products/services are offered, the organizer is entitled to have the booth vacated at the
exhibitor's expense. The exhibitor must comply with all applicable laws, regulations, and
guidelines related to their offerings.

10. Cancellation, Relocation, and Duration Changes of the Trade Fair
The organizer is entitled to cancel, relocate, or change the duration of the trade fair for
important reasons. If spatial conditions, police orders, or other significant circumstances
require it, the organizer may relocate, resize, or restrict the exhibitor's booth. Any changes will
become part of the contract upon notification to the exhibitor. If the expected minimum number
of registrations is not reached, making the event financially unfeasible, the organizer may
cancel the event. No compensation claims will be entertained in any case. If the organizer is
responsible for the cancellation, no booth rental fee will be charged, and any paid fees will be
refunded. If the event is shortened due to force majeure or other reasons beyond the
organizer’s control, the exhibitor has no claim to a full or partial refund of the booth rental.

11. Exhibitor Passes
Each exhibitor receives an artist and helper pass and two meal vouchers upon check-in.
These allow free entry to the exhibition area and exhibitor section. Exhibitor passes are
personal and non-transferable. Misused passes will be confiscated without replacement.

12. Sub-Exhibitors, Transfer of Booths to Third Parties
The exhibitor is not allowed to rent, transfer, or exchange their assigned booth, in whole or in
part, without written approval from the event management. Exclusivity cannot be requested or
guaranteed.

13. Contest Regulations
All tattoos registered for contests must be completed entirely at the convention.

14. Termination
The organizer may terminate the contract extraordinarily if:
o  The exhibitor provided false information,
o  Unauthorized or unregistered products/services are exhibited,
o  The exhibitor has not started booth setup by 10:00 AM on the first event day,
o  The booth rental fee was not paid on time,
o  The exhibitor has transferred contract rights to a third party without written permission. In the
event of extraordinary termination by the organizer, the exhibitor must still pay the full booth
rental fee.

15. Insurance
Each exhibitor must arrange their own insurance coverage. The organizer carries general
liability insurance for potential personal and property damage but assumes no responsibility
for booth supervision. Exhibitors are responsible for their booth security at all times.

16. Liability
The organizer is not liable for damages to exhibited items, booth equipment, or consequential
damages. If the event is canceled or shortened due to force majeure, the organizer is exempt
from liability and is not obliged to refund exhibitor fees. The organizer does not guarantee the
success of the event, exhibitor revenue, or sales.

17. Piercing
Only persons authorized by the organizer are allowed to perform piercings at the event.

18. Hygiene
Smoking, including electronic cigarettes, is strictly prohibited inside the venue. Animals are not
allowed. Tattoo artists must adhere to the hygiene regulations of the state of Baden-
Württemberg, including sterile packaged materials, listed disinfectants, and an up-to-date
sterilizer report. Health and hygiene inspections may occur.

19. GEMA (Music Licensing)
The organizer covers any GEMA fees for the event's entertainment program. Exhibitors are
not allowed to play fee-based music at their booths. Violations result in the exhibitor assuming
all related liabilities.

20. Photography, Sketching, Filming
Commercial photography and filming within the event area require written permission from the
organizer. The organizer may take photographs and videos for promotional purposes. By
participating, exhibitors grant the organizer unlimited usage rights to such media without
compensation.

21. General Provisions
Minors under 18 may only be tattooed with written parental consent. The organizer assumes
no liability for tattoo or piercing procedures performed at the event. Exhibitors must maintain
booth cleanliness and follow all organizer instructions.

22. Legal Jurisdiction
German law applies. The place of jurisdiction is Stuttgart.

23. Final Provisions
If any provision of these GTC is found to be invalid or void, the remaining provisions remain
unaffected. The invalid provision shall be replaced by one that best serves its economic
purpose.